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Wegfall der 14-tägigen Quarantänepflicht – alle Infos im Überblick

Wegfall der 14-tägigen Quarantänepflicht - alle Infos im Überblick

Seit Mitte April bestand für alle Personen, die nach Deutschland einreisen eine verbindliche zweiwöchige Quarantäne. Hiervon waren nur bestimmte Berufs- und Personengruppen ausgenommen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllten (wie z.B. dringende berufliche Tätigkeit oder ein Aufenthalt aus dringenden ausbildungs- bzw. beruflichen Gründen, der nicht länger als 5 Tage dauert). Diese Beschränkungen sollten ursprünglich bis zum 15. Juni 2020 gelten. 

Nun wurde aber die Verordnung geändert. Seit dem 16. Mai 2020 gilt die zweiwöchige Quarantänepflicht nun nur noch für Drittstaatsangehörige. Für Einreisende aus der EU, dem Schengen-Raum, Großbritannien und Nordirland besteht zwar weiterhin eine Quarantäne-Empfehlung, wenn diese aus Regionen mit hohen Infektionszahlen einreisen, aber keine Pflicht mehr.  

Was Sie aktuell beachten müssen, wenn Sie nach Deutschland einreisen müssen/möchten: 

Trotz Lockerung der Bestimmungen gilt weiterhin, dass nicht notwendige Reisen untersagt werden können. 

  1. Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dürfen Sie uneingeschränkt nach Deutschland einreisen. 
  2. Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben zu dem Sie zurückkehren möchten, ist die Rückreise gestattet, soweit Sie:
  • ein Staatsangehöriger (oder ein Familienmitglied eines Staatsangehörigen) eines EU-Staates, des Vereinigten Königreichs, Liechtenstein, der Schweiz, Norwegens und Islands  sind.
  • ein Drittstaatsangehöriger sind und über einen längerfristigen Aufenthaltstitel, einschließlich eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt verfügen. 

     4. Wenn Sie eine wichtige Funktion ausüben oder aus einem dringenden Grund einreisen und  einen entsprechenden Nachweis hierfür vorlegen können.

Als dringend gelten unter Anderem folgende Einreisegründe:

  • Berufsbedingte Gründe
    • Berufliche Tätigkeiten im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, die in der EU bereits ausgeübt werden, auch Dienst- oder Geschäftsreisen und Entsendungen. Einreisen zur erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind nur möglich, wenn der oder die Reisende eine wichtige Funktion ausübt. Dies betrifft vor allem Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal sowie Personal im Gütertransport und sonstiges Transportpersonal, soweit dies erforderlich ist. Als Nachweis sollte unbedingt der Arbeitsvertrag sowie die Bestätigung der Systemrelevanz vorgelegt werden.
    • Durchreise zu beruflichen Zwecken einschließlich Berufsausbildung und zum Studium, sofern die Einreise in den Zielstaat nachweislich möglich ist und keine Alternativverbindungen existieren. Bei Hospitationen ist nachzuweisen, dass diese dringenden Ausbildungs- bzw. berufsbezogenen Zwecken dienen. 
  • Familiäre Gründe
    • Besuch des Ehegatten, Lebenspartners, Lebensgefährten
    • Besuch von Verwandten; insbesondere Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern, Geschwister, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen
    • Sorgerechts- und Umgangsangelegenheiten zur Betreuung von minderjährigen Kindern, dies beinhaltet auch das gegenseitige Besuchen/Abholen
    • Teilnahme an wichtigen familiären Anlässen, wie Hochzeiten, Begräbnisse, religiöse Feiern, auch für andere Personen als Familienangehörige
  • Medizinische Gründe, Pflege
    • Pflege von Familienangehörigen, die in Deutschland leben, bis zur Verwandtschaft zweiten Grades
    • Ärztliche Behandlung
    • Wahrnehmung medizinischer Behandlungen, zum Beispiel Physiotherapie
  • Ausbildungs-, Schul- und Studienzwecke einschließlich Kindertagesstätten
  • Grundbesitz, Zweitwohnung
    • Die Pflege und der Unterhalt von Grundbesitz, Mietwohnungen, gepachteten Flächen und Ähnlichem sind gestattet.
  • ·Sonstige Gründe
    • Die Aufzählung der dringenden Gründe ist nicht abschließend. Einreisen zu vergleichbaren Zwecken sind ebenfalls gestattet, wie der Wahrnehmung behördlicher Termine oder Versorgung von Tieren.

Einreisen aus touristischen Gründen oder zum Einkaufen sind weiterhin nicht gestattet.

Wir hoffen, dieser Artikel war hilfreich für Sie! Bei Fragen wenden Sie Sich gerne an uns.

 

*Quellen: 

  1. Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/
  2. Bundespolizei: https://www.bundespolizei.de/